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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN





I. Einleitung 

1. Die Zielsetzung unserer Kanzlei (im Weiteren: Kanzlei oder Beauftragte) ist im Zeichen des hohen Anspruchs und der Zuverlässigkeit, den Mandanten rechtliche Dienstleistungen zu erbringen, welche durch deutsche Sprachkenntnisse auf hohem Niveau einzelner Mitarbeiter in zwei Sprachen – ungarisch und deutsch – angeboten werden. „Unsere Marke ist die zweisprachige Visitenkarte.“

Unser Hauptprofil ist die zivil-, handels- und arbeitsrechtliche Fachberatung, Prozessvertretung sowohl für inländische, als auch für ausländische natürliche und juristische Personen. Die Mitglieder und Mitarbeiter unserer Kanzlei haben große Erfahrung insbesondere auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Vollstreckungsrechts. Wir nehmen die Anfertigung von typisierten oder speziellen Verträgen in ungarischer und in deutscher Sprache an, sowie die Begutachtung von bestehenden Verträgen. 


2. Die wichtigsten Daten der Kanzlei

Firmenname: Máté és Társai Ügyvédi Iroda 

Firmenname auf Deutsch: Rechtsanwaltskanzlei Máté & Partner

Sitz: 7400 Kaposvár, Ezredév Straße 1, II/2 

Telefon/Fax: +36-82-510-044

E-mail: drmatee@advokatkaposvar.hu; info@advokatkaposvar.hu

Homepage: www.advokatkaposvar.hu

Steuernummer: 25208377-2-14

Bankkontonummer: 11600006-00000000-79389422

Nummer des anwaltlichen Verwahrungskontos: 11600006-00000000-79404769

IBAN Kontonummer: HU68 1160 0006 0000 0000 7938 9422, SWIFT: GIBAHUHB 



II. Der anwaltliche Mandantenvertrag


1. Die Kanzlei verrichtet die anwaltliche Tätigkeit aufgrund eines anwaltlichen Mandantenvertrages (im Weiteren: Mandantenvertrag).

2. Das Ziel der vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Weiteren: AGB) ist, dass unsere Mandanten/Auftraggeber (im Weiteren: Mandant oder Auftraggeber) (bei gemeinsamer Erwähnung des Mandanten und der Beauftragten: Parteien) ein umfassendes Bild über die Bedingungen der Mandantenverträge gewinnen können, welche keiner weiteren Vereinbarung mehr bedürfen, und die beim Abschluss aller Mandantenverträge angewandt werden können.

3. Die AGB werden dann zum Bestandteil des Mandantenvertrages, wenn die Kanzlei dem Mandanten ermöglicht hat sich mit deren Inhalt vor Vertragsabschluss vertraut zu machen, und sie vom Mandanten angenommen wurden. Aus diesem Grunde können die AGB auf der Homepage der Kanzlei eingesehen werden, weiterhin sie werden dem Mandanten beim Abschluss jedes einzelnen Mandantenvertrages – auf Wunsch – auch schriftlich zur Verfügung gestellt.

4. Die Bedingungen des Mandantenvertrages können in Ermangelung von abweichenden Regelungen des Gesetzes Nr. LXXVIII/2017 über die anwaltliche Tätigkeit (im Weiteren: Üttv.) und des Gesetzes Nr. 2013/V über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Weiteren: Ptk.) frei vereinbart werden.

5. Der Mandantenvertrag wird von der Kanzlei und dem Mandanten schriftlich abgeschlossen, es sei denn der Auftrag enhält nur eine Rechtsberatung. 

Als schriftliche Verträge gelten die folgenden:

a) Aufsetzen eines Mandantenvertrages und die Unterzeichnung dessen seitens beider Parteien;

b) Festlegung der Bedingungen des Mandantenvertrages in einer anwaltlichen Sachlagen-beschreibung;

c) Ein schriftliches Angebot für die Errichtung eines Mandantenvertrages und dessen schriftliche Annahme;

d) Verankerung der Tatsache des Mandantenvertrages in der den Gegenstand des Mandantenvertrages bildenden Urkunde;

e) Anfertigung und Unterzeichnung einer Vollmacht seitens der Parteien für die Betreuung der Angelegenheit und für die Rechtsvertretung;

6. Die Parteien nehmen im Zusammenhang mit dem Mandantenvertrag die elektronische Form gültig an, einschließlich dessen Abschluss und Modifizierung (Ergänzung). 
 
III. Die Erfüllung des anwaltlichen Mandantenvertrages

1. Aufgrund des Mandantenvertrages ist die Beauftragte berechtigt und verpflichtet sämtliche Tätigkeiten zu verrichten, welche mit dem regelgerechten Versehen der anvertrauten Angelegenheit zusammenhängen, weiterhin die dem Mandanten zustehenden Geldmittel oder Gegenstände und Verfahrenskosten entgegenzunehmen.

2. Beim Vertragsabschluss informiert die Kanzlei den Mandanten über die Kosten, welche während der Ausübung des Mandates, bzw. in Verbindung mit der Angelegenheit voraussichtlich entstehen, und die in der Auftragsvergütung nicht enthalten sind, unabhängig davon, ob er zu deren Vorschuss aufgrund der Vereinbarung der Parteien verpflichtet ist oder nicht.

3. Bei der Erfüllung des Mandantenvertrages können die Rechtsanwalts-Mitglieder der Kanzlei, der/die bei der Kanzlei angestellte Rechtsanwalt/In oder Referendar/In, sowie die stellvertretende Rechtsanwaltskanzlei (Rechtsanwaltskanzlei DR. BALOG – Sitz: 7400 Kaposvár, Ezredév Straße 1, II/2, vertreten vom Rechtsanwalt Dr. Balog András) tätig werden.

4. Auftragsvergütung, Kostenersatz

Das Anwaltshonorar, bzw. die Grundlage dessen Ausrechnung enthält der Mandantenvertrag. Das Anwaltshonorar kann in Fixbetrag oder in Stundensatz festgelegt, in beiden Fällen kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Bei der Ausrechnung des Stundensatzes muss jede angefangene halbe Stunde als geleistete halbe Stunde betrachtet werden. Über das Anwaltshonorar hinaus, in prozentualem Maß dessen ist auch eine Kostenpauschale zu zahlen. (Das Anwaltshonorar und die Kostenpauschale zusammen: Auftragsvergütung.) Die Kostenpauschale beträgt im Allgemeinen 10%, welche aber abhängig von der Natur der Angelegenheit auch niedriger oder höher sein kann. Die Kostenpauschale dient zur Deckung der mit der Angelegenheit zusammenhängenden allgemeinen Kosten (Materialkosten, Telefon, Fax, Internet, Softwarebenutzung, Postgebühren usw.) der Kanzlei. Darüber hinaus müssen die Auslagen der Kanzlei ersetzt werden: Reisekosten (laut Rechnung), PKW-Benutzung (80,-Ft + Áfa/Km), Takarnet-Benutzung (2.000,-Ft), Übersetzungs-kosten (laut Rechnung), sowie Verfahrenskosten und Gebühren. 

5. Die Fälligkeit der Auftragsvergütung und des Kostenersatzes

Die Auftragsvergütung ist nach Erfüllung des Mandantenvertrages fällig, die Kanzlei ist jedoch – angesichts sämtlicher Umstände, der voraussichtlichen Kompliziertheit usw. der Angelegenheit – berechtigt einen bestimmten Teil der Auftragsvergütung als Vorschuss in Rechnung zu stellen. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die den Gegenstand des mit solcher Bedingung abgeschlossenen Mandantenvertrages bildende rechtliche Dienstleistung nur dann erbracht wird, wenn der Vorschuss auf dem Bankkonto der Kanzlei gutgeschrieben oder in ihre Kasse eingezahlt wurde. Die Kanzlei nimmt vom Mandanten zur Deckung der Auslagen einen Vorschuss auf, dessen Abrechnung nach Abschluss der Angelegenheit erfolgen wird.

Der Mandant ist verpflichtet den restlichen Teil der Auftragsvergütung gleichzeitig mit der Erfüllung der rechtlichen Dienstleistung, bzw. aufgrund der von der Kanzlei ausgestellten Rechnung zu deren Fälligkeit (Zahlungsfrist von 8 Tagen) auf das Bankkonto des Beauftragten zu überweisen oder ihr in bar zu begleichen. Bei mehreren Mandanten haften sie für die Erfüllung der Zahlungspflichten gesamtschuldnerisch. Bei Zahlungsverzug beträgt das Maß des Verzugszinses 10% p.a.

6. Der Mandant hat alle, für die Aufgabenerfüllung der Beauftragten notwendigen Fakten, Daten, sonstige Informationen rechtzeitig mitzuteilen, und der Beauftragten genaue und ausführliche Informationen zu geben, weiterhin ihr die relevanten Dokumente rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit die Erfüllung des Mandantenvertrages vorangebracht wird.

7. Der Mandant hat die Beauftragte in allem wahrheitsgemäß zu informieren. Die Kanzlei haftet nicht für Schäden und Nachteile, die aus der unwahren oder mangelhaften Auskunft entstanden sind. Der Inhalt, der Wahrheitsinhalt, die Vollständigkeit und der Zeitpunkt der Angabenauskunft müssen im Streitfall vom Mandanten bewiesen werden.

8. Die Beauftragte ist verpflichtet im Laufe der Erfüllung des Mandantenvertrages mit ausreichender Sorgfalt, mit ihrem besten Fachwissen, im Rahmen der gültigen Rechtsnormen, den gerechten Interessen des Mandanten entsprechend zu verfahren, weiterhin den Mandanten auf dessen Bitte über ihre Tätigkeit und den Stand der Angelegenheit, notfalls auch ohne diese zu informieren.

Die Beauftragte hat den Mandanten zu informieren, wenn es notwendig geworden ist einen Mitwirkenden in Anspruch zu nehmen, oder wenn die entstandenen neuen Umstände die Modifizierung der Anweisungen erforderlich machen.

Die Beauftragte hat den Mandanten über die Erfüllung (Beendigung) des Mandantenvertrages ohne Verzug zu verständigen.

9. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Mandantenvertrag kein Erfolgs-, sondern Sorgfalts-Schuldverhältnis zwischen den Parteien zustande bringt, dementsprechend wird die Beauftragte auf den Erhalt der Auftragsvergütung auch dann berechtigt sein, wenn ihr Verfahren kein Ergebnis gebracht hat, mit Ausnahme des Falles, wenn das Ergebnis teils oder zur Gänze deswegen weggeblieben ist, weil die Beauftragte vorwerfbar verfahren hat.

10. Laut Ptk. und Üttv. haftet die Beauftragte für alle Schäden, den sie mit ihrem vertragswidrigen Verfahren dem Mandanten zugefügt hat. Die Verantwortung der Beauftragten für die Vertragsverletzung kann nur in einzeln verhandelter vertraglicher Bedingung und nur im Schadensteil begrenzt werden, welcher den höchsten, aufgrund der Pflichthaftversicherung der Beauftragten, je Schadensfall festgelegten Betrag übersteigt.

11. Die speziellen Regeln der Erfüllung des Mandantenvertrages im Falle von Urkunden, die eine anwaltliche Gegenzeichnung beinhalten

11.1. Im Laufe der Urkundenanfertigung strebt der seitens der Kanzlei verfahrende Rechtsanwalt danach, dass im Vertrag die Interessen sämtlicher Parteien mit gleichem Gewicht erscheinen – mit Ausnahme des Falles, wenn eine der Parteien von separatem Rechtsvertreter vertreten wird. Im Interesse dessen wird der Mandantenvertrag von allen Parteien unterzeichnet. 11.2. Zur Erfüllung der Anfertigung und der Gegenzeichnung der Unkunde gehört nicht die Verrichtung der Handlungen für die Einstellung der Wirksamkeits- oder Gültigkeitsbedingungen der Urkunde, so insbesondere die Initiierung des Vormundverfahrens, Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes, Vollstreckungsrechts usw., weiterhin die Besorgung von amtlichen Zeugnissen, Genehmigungen, Bescheinigungen, gleich von welcher Vertragspartei auf diese berufen wurde, oder anderen Dokumenten, welche die wesentliche Beschaffenheit des den Gegenstand des Vertrages bildenden Dinges oder Rechts belegen, oder Urkunden bezüglich der Vertragsparteien. Die Sachbearbeitung deren bildet den Betreff einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien.

11.3. Im Laufe der Urkundenanfertigung und der Gegenzeichnung hat der Mandant zu dulden, dass seine persönlichen Daten von der Kanzlei erfasst und archiviert werden, damit die Erfüllung ihrer Pflichten laut Gesetz Nr. 2017/LIII über die Vorbeugung und Verhinderung der Geldwäsche und des Terrorismus (Pmt.) und des einschlägigen Statutes der Kanzlei gewährleistet werden kann, weiterhin, dass über seine, die persönlichen Daten, die Wohnanschrift und die Steueridentifikation enthaltenden Ausweise, sonstige Urkunden eine Kopie anfertigt. In Ermangelung dessen wird der Abschluss des Mandantenvertrages von der Kanzlei zurückgewiesen.

Der verfahrende Rechtsanwalt identifiziert – zwecks Überprüfung der Gültigkeit von den vorhin aufgezählten Urkunden – durch das JÜB-System (Förderung der Sicherheit der Rechtsgeschäfte) vor der Gegenzeichnung der zur Grundlage der Eintragung ins öffentlich authentische Register (z.B. Immobilienregister, Handelsregister) dienenden Urkunde die Personen, Organisationen, sowie in deren Vertretung verfahrenden Personen, die die Rechtserklärungen getätigt haben. Die Kanzlei widmet der Dateiverwaltung eine ausdrückliche Aufmerksamkeit laut jeweils gültigen Rechtsnormen über den Schutz der persönlichen Daten. 

11.4. Bei Immobiliengeschäften erstreckt sich der Mandantenvertrag über die Anfertigung und Gegenzeichnung der Urkunden auf die mündliche Rechtsberatung der Parteien beim Vertragsabschluss über die Steuerzahlungspflichten (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbssteuer) im Zusammenhang mit dem Geschäft auf die immobilienamtliche (grundbuchamtliche) Sachbearbeitung, sowie bei Personen mit ausländischer Zuständigkeit (die über einen inländischen Wohnsitz nicht verfügen) auch auf die Verrichtung der Tätigkeit des Zustellungsbevollmächtigten.

Mangels abweichender Vereinbarung erstreckt sich der Mandantenvertrag für die Urkundenanfertigung (Gegenzeichnung) weder auf die Mandantenvertretung oder nachträgliche Rechtsberatung im Zusammenhang mit den gebühren- und steuerrechtlichen Konsequenzen des Rechtsgeschäftes, noch auf die Erfüllung der den Mandanten belastenden Steuer- und Gebührenerklärungspflicht bezüglich der betreffenden Angelegenheit.

Bei Rechtsgeschäften im Gesellschaftsrecht sind die Obigen sinngemäß so richtungsweisend, dass im Laufe der Eintragung die verfahrende Behörde das zuständige Handelsgericht ist. 



IV. Die Beendigung des Mandantenvertrages, die Schlichtung der Rechtsstreitigkeiten

1. Die Parteien können den Mandantenvertrag einvernehmlich für die Zukunft beenden, oder sie können den Vertrag mit rückwirkender Geltung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rückgängig machen. Bei Beendigung des Vertrages schulden die Parteien keine weiteren Dienstleistungen mehr, und sind verpflichtet miteinander mit den vor der Beendigung schon geleisteten Dienstleistungen abzurechnen. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die bereits geleisteten Dienstleistungen zurückzugewähren. Falls der ursprüngliche Zustand nicht wieder herzurichten ist, kann die Rückgängigmachung des Vertrages nicht erfolgen.

2. Den Mandantenvertrag kann jede Partei schriftlich aufkündigen.

Bei Kündigung durch den Mandanten hat er der Beauftragten den mit der Kündigung verursachten Schaden zu ersetzen, ausgenommen, wenn die Kündigung wegen der Vertragsverletzung der Beauftragten erfolgt ist.

Der Mandant kann den Mandantenvertrag schriftlich auch mit sofortiger Wirkung aufkündigen.

Die Beauftragte kann den Mandantenvertrag mit einer 15-tägigen Frist kündigen. Die Parteien können jedoch auch eine längere Kündigungsfrist vereinbaren. Während der Kündigungsfrist muss die Beauftragte auch im Interesse des Mandanten verfahren. 

3. Sämtliche im Mandantenvertrag geregelten Fragen – einschließlich Wirksamkeit des Vertrages, sowie die Auslegung der darin enthaltenen Bedingungen, Bestimmungen – werden mit Anwendung der Regelungen des ungarischen materiellen Zivilrechts entschieden, mit Ausschluss der Kollisionsnormen dieses Rechts. (Diese Bestimmung ist sinngemäß nur bei Mandanten mit ausländischer Zuständigkeit anzuwenden.)

4. Die Parteien unterwerfen sich zur Entscheidung jeglicher Rechtsstreitigkeiten, welche aus dem Mandantenvertrag oder damit zusammenhängend in Verbindung mit dessen Bruch, Erlöschen, Wirksamkeit oder Auslegung entstehen, falls dies innerhalb von 30 Tagen auf friedlichem Wege nicht geschlichtet werden kann, der ausschließlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts Kaposvár oder des Gerichtshofes Kaposvár – abhängig von der Kompetenz.


V. Sonstige Bestimmungen

1. Teilweise Unwirksamkeit

Sollte sich eine der Bestimmungen der AGB als unwirksam oder nicht vollstreckbar erweisen, oder sollte das Gericht ihre Unwirksamkeit oder die Unmöglichkeit der Vollstreckung auf rechtlichem Wege feststellen, ist dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des AGB, sowie die des aufgrund deren zustande gekommenen Mandantenvertrages nicht betroffen, es sei denn, die Parteien hätten den Mandantenvertrag ohne die unwirksame oder nicht vollstreckbare Bestimmung nicht abgeschlossen. 

2. Zweisprachigkeit

Vorliegende AGB wurden in ungarischer und in deutscher Sprache aufgesetzt, bei einer Abweichung in der Auslegung ist der ungarische Text richtungsweisend.

Sollte der Mandant (natürliche Person oder Vertreter einer juristischen Person) nicht die ungarische, nur die deutsche Sprache verstehen, so wird der Mandantenvertrag in ungarischer und in deutscher Sprache aufgesetzt, bei einer Abweichung in der Auslegung ist der ungarische Text richtungsweisend.

3. Für die in diesen AGB nicht oder nicht mit der notwendigen Ausführlichkeit geregelten Fragen sind die einschlägigen Bedingungen von Üttv. und Ptk., sowie der MÜK (Ungarische Anwaltskammer)-Statute in jeweils gültiger Fassung richtungsweisend.

4. Vorliegende AGB sind ab dem Tag der Unterzeichnung unbefristet gültig. 


Kaposvár, am 27. Dezember 2018




                                                                  dr. Máté Ernõ eh.
                                                               Kanzleileiter



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